Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BEDINGUNGEN UND KONDITIONENVORWORT
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Geschäftsbeziehungen,Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen der Air Independence GmbH (nachfolgend: "AirIndependence") und ihren Kunden, Nutzern und Auftraggebern (nachfolgend: "Kunde").Air Independence behält sich hiermit das Recht vor, diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigungzu ändern, wobei die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungenmaßgeblich ist.
ABSCHNITT 1 VERBINDLICHER VERTRAG
(1) Air Independence bietet Beförderungsleistungen im gewerblichen Luftverkehr auf Anfragean.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungenbei Abschluss eines Kundenauftrags Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen AirIndependence und dem Kunden werden, als ob sie darin vollständig enthalten wären. Inkeinem Fall sind die vom Kunden vorgelegten Bedingungen für Air Independence bindend.(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Zusicherungen von AirIndependence in der Werbung, in Katalogen, in schriftlichen Unterlagen und/oder auf derInternetseite von Air Independence sowie alle schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungenzwischen dem Kunden und Air Independence.
ABSCHNITT 2 GELTENDES RECHT
Für diese Geschäftsbedingungen und alle anderen zwischen Air Independence und demKunden geschlossenen Verträge gelten die Vorschriften und Gesetze der BundesrepublikDeutschland, insbesondere das Luftverkehrsgesetz, die Satzung des WarschauerAbkommens sowie die Verordnungen Nr. 889/2002 und Nr. 261/2004 der EuropäischenGemeinschaft.
ABSCHNITT 3 VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Offers for charter air services by Air Independence are subject to change without notice.Air Independence reserves the right to revoke offers even after such offers are received bythe Customer until such offers are properly accepted by Customer in writing.
(2) Any oral declarations by Customer upon Air Independence shall in no event bind AirIndependence in any way. Any agreement between Customer and Air Independence mustbe in written form [according to Sec. 126b of the German Civil Code]. No binding contractshall be deemed to have been formed without an express agreement in writing. AirIndependence is entitled to renege any of its contractual duties, in the event it cannot confirmthe identity of the Customer or communicate with the Customer. As a rule, Air Independenceshall assume this is the case, if the Customer is not a natural person or a natural personwithout a regular domicile in Germany.
(3) All contracts are subject to and expressly contingent upon Air Independence obtaining allnecessary rights for takeoff and landing, all applicable air traffic permits, and otheradministrative authorizations. If such permits, authorizations, and/or rights are not acquiredby Air Independence for any reason whatsoever, Air Independence is entitled to terminatethe contract without any obligation to indemnify the Customer or otherwise refund anymonies to the Customer and/or any third parties.
ABSCHNITT 4 VERTRAGSERFÜLLUNG UND HAFTUNG
(1) Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass es sich bei allen Abflugzeiten und/oderFlugzeiten, die in der Auftragsbestätigung einer Vereinbarung angegeben sind, umNäherungswerte handelt. Im Falle einer Verspätung oder Annullierung des Fluges haftet AirIndependence nur dann, wenn eine solche Verspätung oder Annullierung nach vernünftigemErmessen vermieden werden konnte oder wenn Air Independence keine Maßnahmenergriffen hat, um eine solche Verspätung oder Annullierung zu verhindern. Air Independencehaftet nicht für Verspätungen oder Annullierungen aufgrund höherer Gewalt oder andererunvorhersehbarer Ereignisse, aufgrund von Behinderungen durch Behörden oder Dritte oderaufgrund von Streik, Aussperrung, Krieg und kriegsähnlichen Ereignissen. Alsunvorhersehbares Ereignis gilt es, wenn eine Verspätung oder Annullierung dadurchverursacht wird, dass eine Fluggenehmigung durch die Flugsicherung nicht erteilt wird.
(2) Bei einer Verspätung durch den Kunden wird Air Independence sich in zumutbaremUmfang um eine Verschiebung des Abfluges bemühen. Ist ein Folgeauftrag durch eineVerspätung des Kunden gefährdet, ist Air Independence berechtigt, das Flugzeug ersatzloszurückzuziehen. In diesem Fall hat der Kunde den vollen vereinbarten Flugpreis zu zahlen.
(3) Air Independence behält sich das Recht vor, ihre Pflichten aus diesem Vertrag ganz oderteilweise auf Dritte zu übertragen.
(4) Sollte das ausgewählte Flugzeug aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stehen,wird sich Air Independence in angemessener Weise um die Beschaffung einesErsatzflugzeugs bemühen, dessen Spezifikationen dem ursprünglich ausgewählten Flugzeugin etwa gleichwertig sind, wobei sich Air Independence das Recht vorbehält, gegebenenfallsein minderwertigeres Flugzeug einzusetzen. Stimmt der Kunde einem solchen Ersatz nichtzu, ist Air Independence berechtigt, ein Ersatzflugzeug mit Spezifikationen zu beschaffen,die dem ursprünglich ausgewählten Flugzeug angemessenerweise gleichwertig sind, undzwar durch Untercharterung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen. Hierdurch entstehendeMehrkosten können an den Kunden weitergegeben werden.
(5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann Air Independence ihre vertraglichenPflichten auch zugunsten Dritter erfüllen, vorausgesetzt, dass Dritte in keiner Weiseeinklagbare Rechte gegen Air Independence haben, und dass der Kunde diese Dritten aufdie Pflichten nach den Ziffern 5 bis 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dieInformationspflichten nach Ziffer 11 Absatz 3 und die Mitteilungspflichten nach derVerordnung Nr. 889/2002 der Europäischen Gemeinschaft hinweist.
ABSCHNITT 5 DER FLUG
(1) Die Luftverkehrsunabhängigkeit muss bei der Durchführung aller Termine alle geltendenLuftverkehrsvorschriften einhalten.
(2) Die Entscheidung, einen Flug durchzuführen, abzusagen oder auf einer anderen Streckedurchzuführen, liegt im alleinigen Ermessen des Kommandanten des Luftfahrzeugs.
(3) Der Kommandant ist berechtigt, einen Flug zu annullieren oder abzubrechen, wenn derFlug oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und/oderluftverkehrsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden können, z. B. wegen fehlenderFluggenehmigungen, oder wenn andere Bedingungen wie Wetter, Terrorwarnungen oderähnliche Umstände die Durchführung verhindern.
ABSCHNITT 6 GEPÄCKBEFÖRDERUNG
(1) Der Beförderungsvertrag gilt auch für das Reisegepäck. Jeder Fluggast ist berechtigt,Gegenstände bis zu einem Gewicht von 20 kg zu befördern. Die Beförderung von größerenund schwereren Gegenständen muss im Voraus ausdrücklich mit Air Independencevereinbart werden. Die folgenden Gegenstände dürfen nicht als Passagiergepäck mitgeführtwerden:- Ohne Einschränkung alle Gegenstände, die das Flugzeug oder Personen oderGegenstände an Bord des Flugzeugs beschädigen können, insbesondere Sprengstoffe,Gase, oxidierende, radioaktive, magnetisierende, brennbare, giftige, ätzende oder flüssigeMaterialien jeglicher Art, mit Ausnahme von Flüssigkeiten, die von Fluggästen in ihremHandgepäck für den persönlichen Gebrauch während der Reise mitgeführt werden,- Gegenstände, deren Beförderung nach den Gesetzen, Regeln und/oder Vorschriften derStaaten, in denen Air Independence startet, überfliegt oder landet, verboten ist,- Gegenstände, die nach Ansicht des Flugkapitäns aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größeoder ihrer Beschaffenheit nicht für den Transport geeignet sind,- Tiere, insbesondere Hunde, Katzen oder andere Haustiere, werden nur nach vorherigerAnkündigung angenommen.
(2) Fluggäste, die Waffen, Munition oder Sprengstoff mit sich führen, müssen dies AirIndependence vor Beginn des Fluges ausdrücklich mitteilen. Das Gleiche gilt fürGegenstände, die aufgrund ihres Aussehens oder ihrer Kennzeichnung den Eindruckerwecken, Waffen, Munition oder Sprengstoff zu sein. Air Independence gestattet dieBeförderung solcher Gegenstände nur, wenn sie in Übereinstimmung mit den geltendenVorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden, jedoch nur alsaufgegebenes Gepäck, nicht als persönliches Handgepäck. Letzteres gilt nicht für Polizisten,die aufgrund ihrer Dienstpflicht berechtigt und verpflichtet sind, Waffen zu tragen, soferndiese Polizisten ihre Waffe zu Beginn des Fluges dem zuständigen Flugkapitänaushändigen.
(3) Air Independence befördert grundsätzlich nur Gepäck, das einem bestimmten,identifizierbaren Fluggast gehört oder zugeordnet werden kann.
ABSCHNITT 7 BEFÖRDERUNG DES PASSAGIERS
(1) Alle Transportdokumente werden von Air Independence ausgestellt. Der Kunde istverpflichtet, Air Independence alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zurVerfügung zu stellen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch falsche oder unrichtigeAngaben oder durch fehlende, verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellteInformationen, Unterlagen oder Formulare entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich,dass alle Fluggäste im Besitz aller für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumentesind, wie z. B. Reisepass, Visum, Impfpass usw. Air Independence ist berechtigt,Passagieren, deren Ein- und Ausreisedokumente unvollständig sind, die Beförderung zuverweigern. Air Independence haftet nicht für Verluste oder Kosten, die durch dieNichteinhaltung der Ein- und Ausreisebestimmungen entstehen.
(2) Die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren ohne eine erwachsene Begleitpersonbedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Air Independence.
(3) Air Independence kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastesverweigern oder eine Buchung stornieren, wenn:- eine solche Maßnahme aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,- eine solche Maßnahme erforderlich ist, um einen Konflikt mit den Regeln der Start-,Überflug- und Zielstaaten zu vermeiden,- das persönliche Verhalten, der Gesundheitszustand oder die Geistesverfassung sobeschaffen ist, dasso die Person an einer ansteckenden Krankheit leidet,o die Person eine besondere Unterstützung durch die Fluggesellschaft benötigt, die vomFlugkapitän nicht gewährt werden kann, oder wenn eine solche Unterstützungunverhältnismäßige Unannehmlichkeiten verursachen würde,o die Person eine erhebliche oder wiederholte Belästigung verursacht oder ihre Anwesenheitfür andere Fluggäste unzumutbar ist,o die Person sich selbst, andere Personen oder Gegenstände einer Gefahr aussetzt.
ABSCHNITT 8 ALLGEMEINE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der vereinbarte Charterpreis ist vom Kunden spätestens zehn Tage vor Reiseantritt involler Höhe zu zahlen. Wird der Vertrag weniger als zehn Tage vor Abflug geschlossen, istder volle Preis sofort fällig. Air Independence ist berechtigt, bei verspäteter oderunvollständiger Zahlung die Leistung zu verweigern oder zu verzögern. Es liegt in deralleinigen Verantwortung des Kunden, die ordnungsgemäße und vollständige Zahlung zuüberprüfen. Weitergehende Ansprüche von Air Independence bleiben hiervon unberührt. AirIndependence behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und nur durch schriftlicheVereinbarung (§ 126b BGB) den Betrag ganz oder teilweise später als zehn Tage vor Abflugeinzufordern. Eine schriftliche Vereinbarung kann nur durch eine andere Vereinbarung inschriftlicher Form aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Zugang einer schriftlichenRechnung, in der er auf den offenen Saldo hingewiesen wird, diesen nicht ausgeglichen hat.Alle Zahlungen werden zunächst auf die Air Independence entstandenen Inkassokosten(Mahngebühren, Prozesskosten) vor Verzugszinsen und vor Forderungen in der Reihenfolgeihres abnehmenden Alters angerechnet. Widersprüchliche Aufträge des Kunden sindunwirksam. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Abzug der Diskont-und Wechselspesen angenommen. Schecks werden nur dann anstelle von Bargeldangenommen, wenn sie gedeckt sind und das Geld überwiesen wird. Diskontspesen sindsofort fällig und werden ab Fälligkeit des Anspruchs unabhängig von der Annahme desWechsels berechnet.
(3) Air Independence ist berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten als Preiserhöhung an denKunden weiterzugeben, wenn der Zeitraum zwischen Bestellung und Abflug mehr als 4Monate beträgt. Übersteigt eine solche Preiserhöhung 10 % des Flugpreises, sind beideParteien berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung an die andere Partei vomVertrag zurückzutreten.
ABSCHNITT 9 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE UND GEBÜHREN
(1) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenenGegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes istausgeschlossen.
ABSCHNITT 10 KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN
Sollte der Kunde aus irgendeinem Grund vom Vertrag zurücktreten, ist Air Independenceberechtigt, die folgenden Stornogebühren zu berechnen:• Nach Vertragsunterzeichnung: 10% des Gesamtpreises des Fluges,• Sieben Tage vor dem ersten Abflug: 20 % des Gesamtpreises des Fluges,• 72 Stunden oder weniger vor dem ersten Abflug: 30 % des Gesamtpreises des Fluges,• 48 Stunden oder weniger vor dem ersten Abflug: 50 % des Gesamtpreises des Fluges,• 24 Stunden oder weniger vor dem ersten Abflug: 75 % der Gesamtkosten des Fluges,• weniger als 12 Stunden vor dem ersten Abflug: 100 % der Gesamtkosten des Fluges,• Bei Nichtantritt des Fluges oder Nichterscheinen: 100 % des Gesamtpreises des Fluges.Sollten die vom Kunden benannten Fluggäste nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an Bordgehen, behält sich Air Independence das uneingeschränkte Recht vor, dem Kunden denvereinbarten Flugpreis in Rechnung zu stellen.
ABSCHNITT 11 VERSCHIEDENE REGELN
(1) Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einzelne Teile davonunwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt undwird so weit wie gesetzlich zulässig durchgesetzt.
(2) Der Beförderungsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der BundesrepublikDeutschland. Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten ist München/Deutschland. Hat derVertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitzoder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, so gilt der Gerichtsstand von AirIndependence als allgemeiner Gerichtsstand. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder dergewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Der Kunde willigt in die Erfassung, Verarbeitung, Nutzung, Veränderung und Weitergabeseiner personenbezogenen Daten an Air Independence ein. Air Independence wird dieseDaten nur im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Luftfahrtunternehmenverwenden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur nach Maßgabe desBundesdatenschutzgesetzes.Verordnung (EG) Nr. 889/2002 Hinweis: Dieser Hinweis fasst die von denLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angewandten Haftungsregeln zusammen, wie sie imGemeinschaftsrecht und im Übereinkommen von Montreal vorgesehen sind.
ENTSCHÄDIGUNG IM FALLE VON TOD ODER VERLETZUNG
Für die Haftung bei Verletzung oder Tod von Fluggästen gibt es keine finanziellen Grenzen.Bei Schäden bis zu 100.000 SZR (ca. 120.000 EUR) kann das LuftfahrtunternehmenSchadenersatzansprüche nicht bestreiten. Über diesen Betrag hinaus kann sich dasLuftfahrtunternehmen gegen eine Forderung verteidigen, indem es nachweist, dass es nichtfahrlässig gehandelt hat oder ein sonstiges Verschulden vorliegt.
VORAUSZAHLUNGEN
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, muss das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorauszahlung zurDeckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse leisten. Im Todesfall beträgt dieserVorschuss mindestens 16.000 SZR (etwa 19.200 EUR).
PASSAGIERVERSPÄTUNGEN
Bei Verspätungen von Fluggästen haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden, es sei denn,es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder es warunmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen von Fluggästenist auf 4.150 SZR (etwa 5.100 EUR) begrenzt.
ZERSTÖRUNG, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES GEPÄCKS
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung vonReisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 SZR (etwa 1.200 EUR). Bei aufgegebenemGepäck haftet es auch ohne Verschulden, es sei denn, das Gepäck war defekt. Für nichtaufgegebenes Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur bei Verschulden.
HÖHERE GRENZWERTE FÜR GEPÄCKSTÜCKEEin Fluggast kann eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn er spätestens beider Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet.
BESCHWERDEN ÜBER GEPÄCKBei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung des Gepäcks muss der Fluggast soschnell wie möglich eine schriftliche Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen richten. BeiBeschädigung von aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast innerhalb von sieben Tagen,bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, jeweils ab dem Tag, an dem das Gepäck demFluggast zur Verfügung gestellt wurde, eine schriftliche Beschwerde einreichen.
HAFTUNG DER VERTRAGLICHEN UND TATSÄCHLICHEN BEFÖRDERERWenn das Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt, nicht mit dem vertraglichenLuftfahrtunternehmen identisch ist, hat der Fluggast das Recht, bei beiden eine Beschwerdeeinzureichen oder einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ist auf demFlugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist diesesLuftfahrtunternehmen das vertragschließende Luftfahrtunternehmen.
FRIST FÜR MASSNAHMEN
Jede Klage auf Schadensersatz muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft desFlugzeugs oder nach dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, erhobenwerden.
GRUNDLAGE FÜR DIE INFORMATIONEN
Die Grundlage für die oben beschriebenen Regeln ist das Montrealer Übereinkommen vom28. Mai 1999, das in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geändertdurch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002) und die nationalen Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten umgesetzt wird.Haftungsausschluss: Dies ist ein Hinweis, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 derEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Dieser Hinweis kann weder als Grundlage füreinen Schadensersatzanspruch noch zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnungoder des Montrealer Übereinkommens herangezogen werden und ist nicht Teil des Vertragszwischen dem/den Beförderer(n) und Ihnen. Der/die Beförderer übernimmt/übernehmenkeine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieser Bekanntmachung.