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Seien Sie an Bord.

Air Independence GmbH
Claude-Dornier-Str. 1
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen
D-82234 Weßling

Telefon: +49 89 89 679-2000
Fax: +49 89 89 679-2099
E-Mail: office@airindependence.com

Handelsregister-Nr.: HRB 112 965, Amtsgericht München
Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE 1791 20 870
Steuer-Nr.: 11 114/121/50017
Finanzamt Erding

Präsident und Geschäftsführer: Thomas Haffa

Befreiung von der Haftung

Air Independence haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Website bereitgestellten Informationen. Sie haften nicht für Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung dieser Website entstehen. Es wird keine Haftung für den Inhalt von Websites Dritter übernommen, die mit dieser Website verlinkt sind und Informationen enthalten, für die Dritte verantwortlich sind.

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BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

VORWORT

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Geschäftsbeziehungen, Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen der Air Independence GmbH (nachfolgend: "Air Independence") und ihren Kunden, Nutzern und Auftraggebern (nachfolgend: "Kunde").

Air Independence behält sich hiermit das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung zu ändern, wobei die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich ist.

ABSCHNITT 1 VERBINDLICHER VERTRAG

(1) Air Independence bietet Beförderungsleistungen im gewerblichen Luftverkehr auf Anfrage an.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss eines Kundenauftrags Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen Air Independence und dem Kunden werden, als ob sie darin vollständig enthalten wären. In keinem Fall sind die vom Kunden vorgelegten Bedingungen für Air Independence bindend.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Zusicherungen von Air Independence in der Werbung, in Katalogen, in schriftlichen Unterlagen und/oder auf der Internetseite von Air Independence sowie alle schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Air Independence.

ABSCHNITT 2 GELTENDES RECHT

Für diese Geschäftsbedingungen und alle anderen zwischen Air Independence und dem Kunden geschlossenen Verträge gelten die Vorschriften und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Luftverkehrsgesetz, die Satzung des Warschauer Abkommens sowie die Verordnungen Nr. 889/2002 und Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft.

ABSCHNITT 3 VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Offers for charter air services by Air Independence are subject to change without notice. Air Independence reserves the right to revoke offers even after such offers are received by the Customer until such offers are properly accepted by Customer in writing.

(2) Any oral declarations by Customer upon Air Independence shall in no event bind Air Independence in any way. Any agreement between Customer and Air Independence must be in written form [according to Sec. 126b of the German Civil Code]. No binding contract shall be deemed to have been formed without an express agreement in writing. Air Independence is entitled to renege any of its contractual duties, in the event it cannot confirm the identity of the Customer or communicate with the Customer. As a rule, Air Independence shall assume this is the case, if the Customer is not a natural person or a natural person without a regular domicile in Germany.

(3) All contracts are subject to and expressly contingent upon Air Independence obtaining all necessary rights for takeoff and landing, all applicable air traffic permits, and other administrative authorizations. If such permits, authorizations, and/or rights are not acquired by Air Independence for any reason whatsoever, Air Independence is entitled to terminate the contract without any obligation to indemnify the Customer or otherwise refund any monies to the Customer and/or any third parties.

ABSCHNITT 4 VERTRAGSERFÜLLUNG UND HAFTUNG

(1) Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass es sich bei allen Abflugzeiten und/oder Flugzeiten, die in der Auftragsbestätigung einer Vereinbarung angegeben sind, um Näherungswerte handelt. Im Falle einer Verspätung oder Annullierung des Fluges haftet Air Independence nur dann, wenn eine solche Verspätung oder Annullierung nach vernünftigem Ermessen vermieden werden konnte oder wenn Air Independence keine Maßnahmen ergriffen hat, um eine solche Verspätung oder Annullierung zu verhindern. Air Independence haftet nicht für Verspätungen oder Annullierungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, aufgrund von Behinderungen durch Behörden oder Dritte oder aufgrund von Streik, Aussperrung, Krieg und kriegsähnlichen Ereignissen. Als unvorhersehbares Ereignis gilt es, wenn eine Verspätung oder Annullierung dadurch verursacht wird, dass eine Fluggenehmigung durch die Flugsicherung nicht erteilt wird.

(2) Bei einer Verspätung durch den Kunden wird Air Independence sich in zumutbarem Umfang um eine Verschiebung des Abfluges bemühen. Ist ein Folgeauftrag durch eine Verspätung des Kunden gefährdet, ist Air Independence berechtigt, das Flugzeug ersatzlos zurückzuziehen. In diesem Fall hat der Kunde den vollen vereinbarten Flugpreis zu zahlen.

(3) Air Independence behält sich das Recht vor, ihre Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

(4) Sollte das ausgewählte Flugzeug aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stehen, wird sich Air Independence in angemessener Weise um die Beschaffung eines Ersatzflugzeugs bemühen, dessen Spezifikationen dem ursprünglich ausgewählten Flugzeug in etwa gleichwertig sind, wobei sich Air Independence das Recht vorbehält, gegebenenfalls ein minderwertigeres Flugzeug einzusetzen. Stimmt der Kunde einem solchen Ersatz nicht zu, ist Air Independence berechtigt, ein Ersatzflugzeug mit Spezifikationen zu beschaffen, die dem ursprünglich ausgewählten Flugzeug angemessenerweise gleichwertig sind, und zwar durch Untercharterung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten können an den Kunden weitergegeben werden.

(5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann Air Independence ihre vertraglichen Pflichten auch zugunsten Dritter erfüllen, vorausgesetzt, dass Dritte in keiner Weise einklagbare Rechte gegen Air Independence haben, und dass der Kunde diese Dritten auf die Pflichten nach den Ziffern 5 bis 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Informationspflichten nach Ziffer 11 Absatz 3 und die Mitteilungspflichten nach der Verordnung Nr. 889/2002 der Europäischen Gemeinschaft hinweist.

ABSCHNITT 5 DER FLUG

(1) Die Luftverkehrsunabhängigkeit muss bei der Durchführung aller Termine alle geltenden Luftverkehrsvorschriften einhalten.

(2) Die Entscheidung, einen Flug durchzuführen, abzusagen oder auf einer anderen Strecke durchzuführen, liegt im alleinigen Ermessen des Kommandanten des Luftfahrzeugs.

(3) Der Kommandant ist berechtigt, einen Flug zu annullieren oder abzubrechen, wenn der Flug oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und/oder luftverkehrsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden können, z. B. wegen fehlender Fluggenehmigungen, oder wenn andere Bedingungen wie Wetter, Terrorwarnungen oder ähnliche Umstände die Durchführung verhindern.

ABSCHNITT 6 GEPÄCKBEFÖRDERUNG

(1) Der Beförderungsvertrag gilt auch für das Reisegepäck. Jeder Fluggast ist berechtigt, Gegenstände bis zu einem Gewicht von 20 kg zu befördern. Die Beförderung von größeren und schwereren Gegenständen muss im Voraus ausdrücklich mit Air Independence vereinbart werden. Die folgenden Gegenstände dürfen nicht als Passagiergepäck mitgeführt werden:
- Ohne Einschränkung alle Gegenstände, die das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs beschädigen können, insbesondere Sprengstoffe, Gase, oxidierende, radioaktive, magnetisierende, brennbare, giftige, ätzende oder flüssige Materialien jeglicher Art, mit Ausnahme von Flüssigkeiten, die von Fluggästen in ihrem Handgepäck für den persönlichen Gebrauch während der Reise mitgeführt werden,
- Gegenstände, deren Beförderung nach den Gesetzen, Regeln und/oder Vorschriften der Staaten, in denen Air Independence startet, überfliegt oder landet, verboten ist,
- Gegenstände, die nach Ansicht des Flugkapitäns aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder ihrer Beschaffenheit nicht für den Transport geeignet sind,
- Tiere, insbesondere Hunde, Katzen oder andere Haustiere, werden nur nach vorheriger Ankündigung angenommen.

(2) Fluggäste, die Waffen, Munition oder Sprengstoff mit sich führen, müssen dies Air Independence vor Beginn des Fluges ausdrücklich mitteilen. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die aufgrund ihres Aussehens oder ihrer Kennzeichnung den Eindruck erwecken, Waffen, Munition oder Sprengstoff zu sein. Air Independence gestattet die Beförderung solcher Gegenstände nur, wenn sie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden, jedoch nur als aufgegebenes Gepäck, nicht als persönliches Handgepäck. Letzteres gilt nicht für Polizisten, die aufgrund ihrer Dienstpflicht berechtigt und verpflichtet sind, Waffen zu tragen, sofern diese Polizisten ihre Waffe zu Beginn des Fluges dem zuständigen Flugkapitän aushändigen.

(3) Air Independence befördert grundsätzlich nur Gepäck, das einem bestimmten, identifizierbaren Fluggast gehört oder zugeordnet werden kann.

ABSCHNITT 7 BEFÖRDERUNG DES PASSAGIERS

(1) Alle Transportdokumente werden von Air Independence ausgestellt. Der Kunde ist verpflichtet, Air Independence alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch falsche oder unrichtige Angaben oder durch fehlende, verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellte Informationen, Unterlagen oder Formulare entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Fluggäste im Besitz aller für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumente sind, wie z. B. Reisepass, Visum, Impfpass usw. Air Independence ist berechtigt, Passagieren, deren Ein- und Ausreisedokumente unvollständig sind, die Beförderung zu verweigern. Air Independence haftet nicht für Verluste oder Kosten, die durch die Nichteinhaltung der Ein- und Ausreisebestimmungen entstehen.

(2) Die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren ohne eine erwachsene Begleitperson bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Air Independence.

(3) Air Independence kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern oder eine Buchung stornieren, wenn:
- eine solche Maßnahme aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
- eine solche Maßnahme erforderlich ist, um einen Konflikt mit den Regeln der Start-, Überflug- und Zielstaaten zu vermeiden,
- das persönliche Verhalten, der Gesundheitszustand oder die Geistesverfassung so beschaffen ist, dass
o die Person an einer ansteckenden Krankheit leidet,
o die Person eine besondere Unterstützung durch die Fluggesellschaft benötigt, die vom Flugkapitän nicht gewährt werden kann, oder wenn eine solche Unterstützung unverhältnismäßige Unannehmlichkeiten verursachen würde,
o die Person eine erhebliche oder wiederholte Belästigung verursacht oder ihre Anwesenheit für andere Fluggäste unzumutbar ist,
o die Person sich selbst, andere Personen oder Gegenstände einer Gefahr aussetzt.

ABSCHNITT 8 ALLGEMEINE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der vereinbarte Charterpreis ist vom Kunden spätestens zehn Tage vor Reiseantritt in voller Höhe zu zahlen. Wird der Vertrag weniger als zehn Tage vor Abflug geschlossen, ist der volle Preis sofort fällig. Air Independence ist berechtigt, bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung die Leistung zu verweigern oder zu verzögern. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die ordnungsgemäße und vollständige Zahlung zu überprüfen. Weitergehende Ansprüche von Air Independence bleiben hiervon unberührt. Air Independence behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und nur durch schriftliche Vereinbarung (§ 126b BGB) den Betrag ganz oder teilweise später als zehn Tage vor Abflug einzufordern. Eine schriftliche Vereinbarung kann nur durch eine andere Vereinbarung in schriftlicher Form aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Zugang einer schriftlichen Rechnung, in der er auf den offenen Saldo hingewiesen wird, diesen nicht ausgeglichen hat. Alle Zahlungen werden zunächst auf die Air Independence entstandenen Inkassokosten (Mahngebühren, Prozesskosten) vor Verzugszinsen und vor Forderungen in der Reihenfolge ihres abnehmenden Alters angerechnet. Widersprüchliche Aufträge des Kunden sind unwirksam. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Abzug der Diskont- und Wechselspesen angenommen. Schecks werden nur dann anstelle von Bargeld angenommen, wenn sie gedeckt sind und das Geld überwiesen wird. Diskontspesen sind sofort fällig und werden ab Fälligkeit des Anspruchs unabhängig von der Annahme des Wechsels berechnet.

(3) Air Independence ist berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten als Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben, wenn der Zeitraum zwischen Bestellung und Abflug mehr als 4 Monate beträgt. Übersteigt eine solche Preiserhöhung 10 % des Flugpreises, sind beide Parteien berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten.

ABSCHNITT 9 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE UND GEBÜHREN

(1) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

ABSCHNITT 10 KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN

Sollte der Kunde aus irgendeinem Grund vom Vertrag zurücktreten, ist Air Independence berechtigt, die folgenden Stornogebühren zu berechnen:
• Nach Vertragsunterzeichnung: 10% des Gesamtpreises des Fluges,
• Sieben Tage vor dem ersten Abflug: 20 % des Gesamtpreises des Fluges,
• 72 Stunden oder weniger vor dem ersten Abflug: 30 % des Gesamtpreises des Fluges,
• 48 Stunden oder weniger vor dem ersten Abflug: 50 % des Gesamtpreises des Fluges,
• 24 Stunden oder weniger vor dem ersten Abflug: 75 % der Gesamtkosten des Fluges,
• weniger als 12 Stunden vor dem ersten Abflug: 100 % der Gesamtkosten des Fluges,
• Bei Nichtantritt des Fluges oder Nichterscheinen: 100 % des Gesamtpreises des Fluges.
Sollten die vom Kunden benannten Fluggäste nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gehen, behält sich Air Independence das uneingeschränkte Recht vor, dem Kunden den vereinbarten Flugpreis in Rechnung zu stellen.

ABSCHNITT 11 VERSCHIEDENE REGELN

(1) Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einzelne Teile davon unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt und wird so weit wie gesetzlich zulässig durchgesetzt.

(2) Der Beförderungsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten ist München/Deutschland. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, so gilt der Gerichtsstand von Air Independence als allgemeiner Gerichtsstand. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Der Kunde willigt in die Erfassung, Verarbeitung, Nutzung, Veränderung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Air Independence ein. Air Independence wird diese Daten nur im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Luftfahrtunternehmen verwenden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 Hinweis: Dieser Hinweis fasst die von den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angewandten Haftungsregeln zusammen, wie sie im Gemeinschaftsrecht und im Übereinkommen von Montreal vorgesehen sind.

ENTSCHÄDIGUNG IM FALLE VON TOD ODER VERLETZUNG

Für die Haftung bei Verletzung oder Tod von Fluggästen gibt es keine finanziellen Grenzen. Bei Schäden bis zu 100.000 SZR (ca. 120.000 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen Schadenersatzansprüche nicht bestreiten. Über diesen Betrag hinaus kann sich das Luftfahrtunternehmen gegen eine Forderung verteidigen, indem es nachweist, dass es nicht fahrlässig gehandelt hat oder ein sonstiges Verschulden vorliegt.

VORAUSZAHLUNGEN

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, muss das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorauszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse leisten. Im Todesfall beträgt dieser Vorschuss mindestens 16.000 SZR (etwa 19.200 EUR).

PASSAGIERVERSPÄTUNGEN

Bei Verspätungen von Fluggästen haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (etwa 5.100 EUR) begrenzt.

ZERSTÖRUNG, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES GEPÄCKS

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 SZR (etwa 1.200 EUR). Bei aufgegebenem Gepäck haftet es auch ohne Verschulden, es sei denn, das Gepäck war defekt. Für nicht aufgegebenes Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur bei Verschulden.

HÖHERE GRENZWERTE FÜR GEPÄCKSTÜCKE

Ein Fluggast kann eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn er spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet.

BESCHWERDEN ÜBER GEPÄCK

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung des Gepäcks muss der Fluggast so schnell wie möglich eine schriftliche Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen richten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast innerhalb von sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, jeweils ab dem Tag, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wurde, eine schriftliche Beschwerde einreichen.

HAFTUNG DER VERTRAGLICHEN UND TATSÄCHLICHEN BEFÖRDERER

Wenn das Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt, nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, hat der Fluggast das Recht, bei beiden eine Beschwerde einzureichen oder einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ist auf dem Flugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses Luftfahrtunternehmen das vertragschließende Luftfahrtunternehmen.

FRIST FÜR MASSNAHMEN

Jede Klage auf Schadensersatz muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft des Flugzeugs oder nach dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, erhoben werden.

GRUNDLAGE FÜR DIE INFORMATIONEN

Die Grundlage für die oben beschriebenen Regeln ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002) und die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wird.

Haftungsausschluss: Dies ist ein Hinweis, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Dieser Hinweis kann weder als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch noch zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnung oder des Montrealer Übereinkommens herangezogen werden und ist nicht Teil des Vertrags zwischen dem/den Beförderer(n) und Ihnen. Der/die Beförderer übernimmt/übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieser Bekanntmachung.



München Juli 2021